Seit dem 15.04.2026 fördert der Bund Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern mit dem Programm „Laden im Mehrparteienhaus“. Im Topf liegen 500 Millionen Euro. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften, Eigentümer von Mehrparteienhäusern, kleine und mittlere Unternehmen und Wohnungsunternehmen. Das Programm hat klare Regeln: feste Fristen, eine Mindestzahl an Stellplätzen, technische Vorgaben an die Wallbox und ein striktes Verbot, vor dem Förderbescheid einen Auftrag zu erteilen. Es gibt drei Förderaufrufe. In den vereinfachten Aufrufen für WEG sowie für KMU und private Eigentümer wird jeder Antrag direkt geprüft und bewilligt, solange die Mittel reichen. Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen nehmen an einem wettbewerblichen Verfahren teil, in dem vor allem die Fördermitteleffizienz und die Zahl der elektrifizierten Stellplätze entscheiden.
Dieser Beitrag geht die Schritte durch, von der Bestandsaufnahme über den Antrag bis zur Auszahlung. Alle Angaben entsprechen dem Stand vom 24.09.2026 im Förderportal laden-im-mehrparteienhaus.de.
Das Programm in Zahlen
| Merkmal | Regel |
|---|---|
| Antrag möglich seit | 15.04.2026 |
| Antragsfrist | 10.11.2026 in den Aufrufen für WEG sowie für KMU und private Eigentümer, solange Mittel übrig sind; 15.10.2026 im wettbewerblichen Aufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen |
| Budget | 500 Millionen Euro |
| Zuschuss je Stellplatz | bis zu 1.300 Euro für die Vorverkabelung, bis zu 1.500 Euro mit Ladepunkt, bis zu 2.000 Euro mit bidirektionalem Ladepunkt |
| Mindestumfang | je Objekt mindestens 6 Stellplätze und zugleich mindestens 20 % aller Stellplätze |
| Abwicklung | Portal laden-im-mehrparteienhaus.de, Projektträger im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, nicht die KfW |
| Umsetzung | verbindliche Beauftragung innerhalb von 9 Monaten nach dem Bescheid, Umsetzung innerhalb von 24 Monaten |
Das Programm richtet sich an Mehrparteienhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit den früheren KfW-Zuschüssen hat es nichts zu tun, die sind eingestellt.
Wer antragsberechtigt ist
Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem Aufruf:
- Aufruf 1: Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder, auf Wunsch vertreten durch die Hausverwaltung
- Aufruf 2: kleine und mittlere Unternehmen und Privatpersonen, die Wohnungseigentümer, Eigentümer eines Mehrparteienhauses oder Eigentümer der zugehörigen Stellplätze sind
- Aufruf 3: vorrangig Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen, auch öffentliche und kommunale Unternehmen, im wettbewerblichen Verfahren mit früherer Frist (15.10.2026) und einer Förderquote von höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben
Mieterinnen und Mieter sind nicht antragsberechtigt. Sie wenden sich an ihren Vermieter oder die WEG.
Für alle gilt: Gefördert wird ein Mehrparteienhaus, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird und mindestens drei Wohneinheiten hat, mit den ihm zugeordneten Stellplätzen. Je Objekt müssen mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 % aller Stellplätze elektrifiziert werden. Wer nur die eigene Wallbox will, fällt deshalb aus dem Programm heraus.
Weitere Bedingungen
- Die Ladeinfrastruktur muss mindestens drei Jahre betrieben werden (Zweckbindung).
- Betrieben wird sie mit Strom aus erneuerbaren Energien, etwa über einen Ökostromtarif oder die eigene PV-Anlage. Beim Verwendungsnachweis bestätigen Sie das mit einer Erklärung.
- Ausgeschlossen ist die Förderung, wenn für das Gebäude bereits eine gesetzliche Pflicht zur Ladeinfrastruktur nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) besteht, etwa wenn der Bauantrag für das Haus nach dem 24.03.2021 gestellt wurde, oder bei größeren Renovierungen.
- Ausgeschlossen sind auch Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die vollständigen Bedingungen stehen in der Förderrichtlinie vom 16.03.2026 und in den Aufrufen.
Der WEG-Beschluss darf nachkommen
Bei einer WEG muss der Beschluss der Eigentümerversammlung nicht schon beim Antrag vorliegen. Er ist spätestens sechs Monate nach der Bewilligung nachzureichen. Das nimmt Druck aus der Planung, weil niemand auf die nächste Versammlung warten muss, bevor der Antrag rausgeht.
Der Anspruch nach § 20 WEG
Seit dem 01.12.2020 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft angemessene bauliche Veränderungen zulässt, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft kann den Wunsch nach einer Lademöglichkeit also nicht mehr grundsätzlich ablehnen. Über Ausführung, Standort und Leitungsweg entscheidet sie aber per Beschluss. Die Kosten einer solchen Einzelmaßnahme trägt der Eigentümer, der sie verlangt hat (§ 21 Abs. 1 WEG).
Für die Förderung heißt das: Der gesetzliche Anspruch betrifft den Einzelnen, die Förderung ein Vorhaben für das ganze Objekt. Gefördert wird Infrastruktur für mindestens sechs Stellplätze. Den Antrag stellen die WEG oder ihre Mitglieder, der Eigentümer des Hauses oder ein Unternehmen.
Technische Vorgaben, die oft übersehen werden
Der Projektträger hat ein Hinweisblatt mit technischen Mindestanforderungen veröffentlicht (Stand 07.05.2026). Daraus die Punkte, die für die Planung zählen:
| Anforderung | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Ladeleistung | jeder Ladepunkt muss technisch 11 bis 22 kW können, eine Begrenzung durch das Lastmanagement ist zulässig |
| Norm | stationäre Ladestationen der Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN IEC 61851-1 (VDE 0122-1) |
| Steuerbarkeit nach § 14a EnWG | digitale Schnittstelle nach VDE-AR-E 2829-6-1, EEBUS wird als Mindeststandard empfohlen |
| Kommunikation | IP-basiert über Ethernet oder Funk, sichere Softwareupdates, Backend-Anbindung mindestens mit TLS 1.2 |
| Zähler | geteilt genutzte Ladestationen brauchen an jedem Ladepunkt einen eichrechtskonformen Zähler |
| ISO 15118-20 | Hardware muss es können, das Softwareupdate spätestens zum 01.01.2027 |
| Produktauswahl | förderfähige Ladestationen stehen in der Herstellerliste des Projektträgers |
| Ausführung | Errichtung durch ein eingetragenes Installationsunternehmen (§ 13 NAV), Anmeldung beim Netzbetreiber vor Inbetriebnahme (§ 19 Abs. 2 NAV) |
Als Vorverkabelung zählt ein Abgang vom Zuleitungssystem in der Nähe des Stellplatzes, an den später ohne weitere Elektroarbeiten eine Wallbox angeschlossen werden kann. Auch parallele Einzelzuleitungen zu den Stellplätzen gelten als Vorverkabelung.
Lastmanagement
Sobald mehr als eine Handvoll Wallboxen an einem Hausanschluss hängt, ist Lastmanagement technisch nötig. Der Hausanschluss kann meist nicht alle Ladepunkte gleichzeitig mit voller Leistung versorgen. Ein Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung auf die Fahrzeuge, die gerade laden, kann einzelne Ladepunkte bevorzugen und liefert die Verbrauchsdaten für die Abrechnung.
Welches System passt, hängt von der Anschlussleistung, der Art der Abrechnung und der Netzwerkanbindung ab. Hersteller wie KEBA, Mennekes oder ABL bieten Wallboxen mit Lastmanagement für mehrere Ladepunkte an, für die Abrechnung kommt meist ein OCPP-Backend dazu. Ob ein konkretes Modell förderfähig ist, entscheidet die Herstellerliste.
Abrechnung
Nutzen mehrere Parteien eine Ladestation, verlangt das Programm eichrechtskonforme Zähler an jedem Ladepunkt. Ohne sie gibt es keine verbrauchsgerechte Kostenaufteilung, und die Abrechnung über die Betriebskosten wird angreifbar. Viele aktuelle Wallboxen haben den Zähler bereits eingebaut. Bei älteren Anlagen lässt er sich nachrüsten.
Netzbetreiber früh fragen
Bevor der Antrag steht, sollte feststehen, welche Leistung der Hausanschluss hergibt, ob der Netzbetreiber eine Verstärkung verlangt und welche Anforderungen er an Zählerplatz und Steuerung stellt. Ladeeinrichtungen sind vor der Inbetriebnahme anzumelden. Liegt die Summe aller Ladeeinrichtungen einer Anlage über 12 kVA, braucht die Inbetriebnahme vorher die Zustimmung des Netzbetreibers. Er hat dafür zwei Monate Zeit.
Der Ablauf Schritt für Schritt
1. Bestandsaufnahme und Planung
Vor dem Antrag muss das Grundkonzept stehen:
- Wie viele Stellplätze hat das Objekt insgesamt, und wie viele sollen elektrifiziert werden? Mindestens 6 und mindestens 20 % aller Stellplätze.
- Welche Stellplätze bekommen gleich eine Wallbox, welche nur die Vorverkabelung?
- Wie sehen Hausanschluss, Zählerplatz, Leitungswege und Lastmanagement aus? Das stimmen wir mit dem Netzbetreiber ab.
- Was kosten die Varianten, und welcher Zuschuss ergibt sich daraus?
Ein häufiger Planungsfehler: Man zählt nur die Wallboxen und vergisst die Stellplätze, die vorerst nur eine Zuleitung bekommen. Gerade die Vorverkabelung bringt ein Objekt oft über die Mindestzahl und ist mit bis zu 1.300 Euro je Stellplatz gefördert.
2. Angebote einholen, aber nicht beauftragen
Beim Antrag muss ein Kostenvoranschlag vorliegen, aus dem hervorgeht, welche Ladepunkte und Vorverkabelungen geplant sind. Angebote einzuholen ist also ausdrücklich vorgesehen. Ein Auftrag dagegen nicht: Die Auftragsvergabe darf erst nach der Bewilligung erfolgen. Wer vorher einen verbindlichen Bau- oder Kaufvertrag schließt, verliert die Förderung.
Das Angebot sollte Installation, Material (Wallboxen, Zähler, Verteiler, Leitungen), Lastmanagement und die Arbeiten am Netzanschluss getrennt ausweisen. Die für den Anschluss nötigen Netzanschluss- und Elektroarbeiten zählen laut FAQ des Programms zu den förderfähigen Ausgaben.
3. Antrag im Portal
Der Antrag läuft über laden-im-mehrparteienhaus.de. Eine Checkliste der nötigen Unterlagen stellt der Projektträger bereit. Fristen:
- Aufrufe für WEG sowie für KMU und private Eigentümer: bis 10.11.2026, sofern die Mittel nicht vorher ausgeschöpft sind
- Wettbewerblicher Aufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen: bis 15.10.2026, ausgewählt wird nach Fördermitteleffizienz und Zahl der Stellplätze
Wie lange die Prüfung eines Antrags dauert, nennt das Portal nicht.
4. WEG-Beschluss
Die WEG beschließt in der Eigentümerversammlung, dass die Ladeinfrastruktur gebaut wird. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate nach der Bewilligung vorliegen. Regeln sollte er:
- Umfang und Ausstattung
- Finanzierung des Eigenanteils
- Abrechnung von Strom und Betriebskosten je Partei
- Nutzungsrechte an den Ladepunkten
5. Beauftragung und Installation nach dem Bescheid
Erst mit dem Zuwendungsbescheid wird beauftragt, spätestens neun Monate danach. Dann folgen:
- Anmeldung beim Netzbetreiber, bei mehr als 12 kVA mit dessen Zustimmung
- Verlegung der Zuleitungen, Umbau von Verteilung und Zählerplatz
- Montage von Wallboxen und Zählern
- Inbetriebnahme des Lastmanagements
Für die Umsetzung sind 24 Monate ab Bescheid vorgesehen. In begründeten Ausnahmefällen lässt sich die Frist einmal um bis zu 12 Monate verlängern.
6. Inbetriebnahme und Verwendungsnachweis
Zum Abschluss gehören das Prüfprotokoll der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600, die Rechnungen und die Dokumentation der Zähler. Ausgezahlt wird nach Abschluss des Vorhabens, sobald der Verwendungsnachweis eingereicht und geprüft ist.
Häufige Fehler bei der Antragstellung
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Auftrag vor dem Bescheid | Förderung entfällt | Angebote einholen, Auftrag erst nach Bewilligung |
| Zu wenig Stellplätze geplant | Antrag unzulässig | mindestens 6 und mindestens 20 % aller Stellplätze einplanen |
| Wallbox nicht auf der Herstellerliste | Ladepunkt nicht förderfähig | Modell vor dem Angebot gegen die Liste prüfen |
| Wallbox ohne § 14a-Schnittstelle | Ladepunkt nicht förderfähig | Schnittstelle nach VDE-AR-E 2829-6-1 (EEBUS) einplanen |
| Kein eichrechtskonformer Zähler | Abrechnung angreifbar, Vorgabe verfehlt | Zähler an jedem geteilt genutzten Ladepunkt |
| WEG-Beschluss vergessen | Förderung gefährdet | Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung vorlegen |
| Netzbetreiber zu spät gefragt | Inbetriebnahme verzögert sich | Hausanschluss und Anmeldung vor dem Antrag klären |
| Ladestrom nicht aus erneuerbaren Energien | Bedingung verfehlt | Ökostromtarif oder eigene PV-Anlage für die Ladeinfrastruktur |
| Nachrüstpflicht nach GEIG übersehen | Förderung ausgeschlossen | vorab prüfen, ob das Gebäude unter das GEIG fällt |
Eine realistische Zeitachse
Beispiel: ein Mehrfamilienhaus mit 12 Stellplätzen. 4 Stellplätze bekommen sofort eine Wallbox, 8 werden vorverkabelt. Damit sind alle 12 Stellplätze elektrifiziert, die Mindestgrenzen sind klar überschritten.
| Phase | Dauer (Richtwert) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Planung und Kostenermittlung | 4 bis 6 Wochen | mit Rücksprache beim Netzbetreiber |
| Antrag vorbereiten und einreichen | 2 bis 4 Wochen | Kostenvoranschlag muss vorliegen |
| Prüfung des Antrags | offen | das Portal nennt keine Bearbeitungszeit |
| WEG-Beschluss | je nach Versammlungstermin | spätestens sechs Monate nach Bewilligung |
| Anmeldung beim Netzbetreiber | bis zu 2 Monate | Zustimmungsfrist bei mehr als 12 kVA |
| Installation und Inbetriebnahme | wenige Tage bis Wochen | je nach Umfang |
| Verwendungsnachweis und Auszahlung | nach Abschluss | Auszahlung nach Prüfung des Nachweises |
Die Dauern für Planung und Installation sind Erfahrungswerte und hängen stark vom Objekt ab. Wer noch in die Frist 10.11.2026 will, sollte die Planung sofort beginnen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine einzelne Wohnpartei einen Antrag stellen? Ein Wohnungseigentümer kann im Aufruf für WEG antragsberechtigt sein, das Vorhaben muss aber mindestens sechs Stellplätze und 20 % aller Stellplätze des Objekts umfassen. Eine einzelne Wallbox wird nicht gefördert. Mieterinnen und Mieter sind nicht antragsberechtigt.
Muss die WEG den Beschluss vor dem Antrag fassen? Nein. Der Antrag kann vorher gestellt werden, der Beschluss muss spätestens sechs Monate nach der Bewilligung vorliegen.
Dürfen wir schon Angebote einholen? Ja, ein Kostenvoranschlag ist für den Antrag sogar nötig. Einen Auftrag dürfen Sie aber erst nach der Bewilligung erteilen.
Was, wenn der Netzbetreiber eine Verstärkung des Anschlusses verlangt? Die für den Anschluss nötigen Netzanschluss- und Elektroarbeiten zählen zu den förderfähigen Ausgaben. Der Zuschuss ist aber eine Pauschale je Stellplatz und wächst mit höheren Netzkosten nicht mit. Deshalb gehört die Frage vor den Antrag.
Können wir die Wallbox frei aussuchen? Nur innerhalb der Herstellerliste des Projektträgers. Das Modell muss spätestens beim Hochladen der Rechnungen auf der Liste stehen. Die Box muss 11 bis 22 kW können, nach § 14a EnWG steuerbar sein und bei gemeinsamer Nutzung einen eichrechtskonformen Zähler haben.
Ist die Förderung ein Kredit? Nein, ein Zuschuss. Den Eigenanteil finanziert die WEG oder der Eigentümer, etwa aus der Rücklage oder über eine Umlage.
Wie wir Mehrfamilienhaus-Projekte begleiten
Wir planen Ladeinfrastruktur für Mehrfamilienhäuser von der Bestandsaufnahme bis zur Inbetriebnahme: Stellplätze zählen, Hausanschluss mit dem Netzbetreiber klären, Lastmanagement auslegen, Kostenvoranschlag für den Antrag erstellen. Den Auftrag nehmen wir erst an, wenn Ihr Bescheid vorliegt. Sprechen Sie uns in Ketsch an: Kontakt oder 06202 9530190.
Quellen und weiterführende Links:
- laden-im-mehrparteienhaus.de, offizielles Förderportal mit FAQ und Downloads
- Hinweisblatt technische Mindestanforderungen des Projektträgers (08.05.2026)
- § 20 WEG, bauliche Veränderungen
- § 19 NAV, Anmeldung von Ladeeinrichtungen
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